Bildung einer Müllgemeinschaft
Als sog. Müllgemeinschaft kann man Abfallgebühren sparen, aber wie?
Anschlusspflichtige Grundstücke mit mehreren Haushaltungen (z. B. Mehrfamilienhäuser) und mehrere unmittelbar benachbarte Grundstücke mit Anschlusspflicht können eine sog. Müllgemeinschaft zu bilden.
Hierbei teilen sich die anschlusspflichtigen Haushaltungen bzw. Grundstücke ein oder mehrere Abfallbehältnisse mit entsprechender Kapazität nach Maßgabe. Somit können die Abfallgebühren für einen oder mehrere Abfallbehälter entfallen, die Personenanzahl und damit die Personengebühr bleibt jedoch bestehen.
Was ist dabei zu beachten?
Für anschlusspflichtige Grundstücke ist, soweit keine Ausnahme nach § 8 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Birkenfeld vorliegt, mindestens ein Behältnis von 60 Liter Fassungsvermögen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten.
In der Regel gilt ein Fassungsvermögen von 7,5 Liter pro Woche und Haushaltsmitglied als ausreichend. Werden Müllgemeinschaften bei anschlusspflichtigen Grundstücken mit mehreren Haushaltungen gebildet, so ist pro Woche und Haushaltsmitglied mindestens 7,5 Liter Gefäßvolumen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten, mit der Maßgabe, dass
- bis einschließlich 4 Haushaltsmitglieder mindestens ein Behältnis von 60 Liter Fassungsvermögen,
- bis einschließlich 6 Haushaltsmitglieder mindestens ein Behältnis von 80 Liter Fassungsvermögen und
- ab 7 Haushaltsmitgliedern mindestens ein Behältnis von 120 Liter Fassungsvermögen
für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten ist. Auf Antrag stellen wir weitere Behältnisse zur Verfügung.
Wird festgestellt, dass die vorhandenen festen Abfallbehältnisse für die Aufnahme des regelmäßigen Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehältnisse nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch uns die erforderlichen zusätzlichen Abfallbehältnisse entgegenzunehmen und zu benutzen.
Für mehrere unmittelbar benachbarte Grundstücke mit Anschlusspflicht können auf Antrag gemeinsame Abfallbehältnisse mit entsprechender Kapazität nach Maßgabe zugelassen werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Als unmittelbar benachbarte Grundstücke werden auch solche Grundstücke angesehen, die nur durch eine Straße oder ein ähnliches Grundstück voneinander getrennt sind (§ 13 Abs. 3 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
Die an einer solchen Müllgemeinschaft beteiligten Grundstückseigentümer müssen den Antrag schriftlich stellen und einen Verantwortlichen benennen. Der Verantwortliche im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung wird zum Adressat und damit auch Empfänger des (gemeinsamen) Gebührenbescheids. Ihm obliegen die Anzeige- und Auskunftspflichten, insbesondere die Mitteilungen über die Veränderungen bei der Personenzahl der Müllgemeinschaft (§ 12 Abfallwirtschaftssatzung).
Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, uns Ihren Antrag auf Bildung einer Müllgemeinschaft über das untenstehende Formular zu übermitteln.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen, stehen Ihnen die SachbearbeiterInnen der Gebührenveranlagung unter der Telefonnummer 06782/9989-25 sowie per E-Mail an buchhaltung@egb-bir.de gerne zur Verfügung.
Über den Eingang Ihrer Änderung erhalten Sie eine Bestätigung.