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Kleinteile, Baustellenabfälle und belastetes Altholz zählen NICHT zum Sperrabfall
Zum Holz- und Restsperrabfall gehören alle Einrichtungs-, Haushalts- und Gebrauchsgegenstände, die bei Umzügen, Entrümpelungsarbeiten oder Haushaltsauflösungen anfallen und aufgrund der Größe, des Gewichts und/oder der Beschaffenheit nicht über den Restabfall entsorgt werden können.
Hierzu zählen beispielsweise nicht belastetes Holz aus dem Innenbereich, Federbetten, Koffer, Möbelstücke aus Holz oder Kunststoff, Matratzen, Regale, Teppiche, Wäschekörbe usw.
Kleinteile (z.B. Beispiel Kinderspielzeug, Kleiderbügel, Kleidung, Plastikschüsseln, Schuhe und Tapeten) gehören zum Restabfall und sind daher von der Holz- und Restsperrabfallabfuhr ausgeschlossen - egal ob sie lose oder verpackt in Säcken, Kartons, Körben, Koffern oder Taschen am Straßenrand bereit gestellt werden.
Gleiches gilt auch für Baustellenabfälle (z.B. Abflussrohre, Doppelstegplatten, Fensterrahmen und Rolladenpanzer) und belastetes Altholz (z.B. Konstruktionsholz, Zäune und Gartenhütten).
Kleinteile an Restabfall können über die jeweiligen Gefäße, amtliche Abfallsäcke oder wie Baustellenabfälle und belastetes Altholz kostenpflichtig beim Abfallwirtschaftszentrum - AWZ - Reibertsbach sowie an den Abfall-/Wertstoffannahmestellen entsorgt werden.
Von der Sperrabfallabfuhr ausgeschlossene und deshalb nicht abgefahrene Abfälle sind nach dem Abfuhrtermin wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bei Fragen und Anregungen können Sie sich direkt telefonisch unter 06782/9989-22, per Mail an abfallberatung@egb-bir.de oder über das Kontaktformular an unsere Abfallberatung wenden.